Landesverband BS

So läuft ein Pächterwechsel ab

von Manfred Weiß, Vorsitzender Landesverband BS

Für viele Gartenfreundinnen und Gartenfreunde ist es ein schwerer Schritt, sich vom Kleingarten zu trennen. Einige nutzen den Garten schon viele Jahrzehnte und schaffen es alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr, ihn zu bewirtschaften. Oft ist ein Grund der Wohnungswechsel oder eine andere Lebensplanung.

Mitgliedschaft und Wertermittlung

Vor der Übernahme eines Kleingartens wird man Mitglied im Verein, hat sich für einen Garten entschieden und schließt mit dem Vorstand einen Pachtvertrag ab. Mit der Übernahme des Gartens übernimmt man auch die vorhandene Laube, Anpflanzungen und weitere im Garten vorhandene Dinge. Alle im Garten vorhandenen Gegenstände gehen in das Eigentum des neuen Pächters über. Der Vorpächter wird dafür entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Wertermittlung festgestellt. Wenn der Garten jetzt gekündigt wird, geschieht das in umgekehrter Reihenfolge. Der Pachtvertrag über einen Kleingarten ist vergleichbar mit dem Abschluss des Mietvertrages für eine Wohnung. Man mietet die Wohnung und richtet sie mit Möbeln ein. Wenn der Mietvertrag endet, zieht man um und nimmt seine Möbel mit. Der Mieter räumt die Wohnung von seinem Eigentum. Die Wohnung wird anschließend vom Eigentümer neu vermietet. Nur der Eigentümer oder sein Verwalter kann die Wohnung weitervermieten.

Pachtvertrag regelt die Verfahrensweise

Nach Beendigung des Pachtvertrages müsste der Pächter demnach den Garten von seinem Eigentum, der Laube, den Anpflanzungen usw. räumen. Im Kleingartenpachtvertrag ist jedoch geregelt, dass er sich verpflichtet, die zulässigen Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen Erstattung eines durch eine Wertermittlung festgestellten Betrages auf den Nachpächter zu übertragen. Das ganze Verfahren ist im mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrag geregelt.

1. Der Einzelpachtvertrag wird vom Pächter schriftlich bis zum 3. Werktag im August gekündigt. Die Kündigung wird wirksam zum 30. November des Jahres. 2. Der Vorstand bestätigt den Eingang der Kündigung und beauftragt einen Wertermittler. Dieser führt im Beisein des Pächters die Wertermittlung nach den Richtlinien des Landesverbandes durch und fertigt darüber eine Niederschrift an. Darin wird aufgeführt, welche erlaubten Gebäude, Anpflanzungen und sonstige Gegenstände vorhanden sind. Ebenso auch Baulichkeiten und Anpflanzungen die im Garten nicht zulässig sind (Mängel). Diese müssen vom abgebenden Pächter beseitigt werden. 3. Die Wertermittlung muss dem abgebenden Pächter ausgehändigt und von ihm anerkannt werden. Wenn er nicht einverstanden ist, kann er eine zweite Wertermittlung fordern. 4. Wenn eine Einigung erfolgt ist, kann der Vorstand den Garten zur Neuverpachtung an einen Bewerber vergeben und mit ihm, wenn er als Mitglied im Verein aufgenommen wurde, einen neuen Pachtvertrag abschließen. Der abgebende Pächter kann dem Vorstand zwar Nachpächter vorschlagen, aber nur der Vorstand entscheidet über die Neuverpachtung. 5. Die Entschädigung wird über den Vereinsvorstand an den bisherigen Pächter gezahlt. Etwaige Verbindlichkeiten kann der Vorstand von der Summe einbehalten.

Weitergabe an Familienangehörige

Das beschriebene Verfahren gilt auch, wenn der Garten von einem Familienmitglied übernommen werden soll. Bedingung ist auch hier: das Familienmitglied muss vor Abschluss des Pachtvertrages als Mitglied im Verein aufgenommen werden.


entnommen aus der Vereinszeitung "Gartenfreund" vom July 2024 Autor: Manfred Weiß Vorsitzender Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e.V. https://www.gartenfreunde-braunschweig.de